Widerspruch gegen die Pflegeeinstufung

Widerspruch gegen PflegeeinstufungIn manchen Fällen wird durch die Begutachtung eine Pflegestufe ermittelt, die der Einschätzung der Angehörigen oder des Pflegebedürftigen widerspricht. Wer den Beschluss nicht akzeptieren möchte, kann Widerspruch gegen die Pflegeeinstufung einlegen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Nachdem der Ablehnungsbescheid eingegangen ist, besteht eine Frist von vier Wochen, um Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen.
  • Falls der Ablehnung keine Durchschrift des Gutachtens beigefügt wurde, sollte diese angefordert werden, damit die genauen Gründe bekannt sind.
  • Der Widerspruch muss gut begründet erfolgen.
  • Es ist ratsam eine Kopie des Widerspruchs anzufertigen, beispielsweise um das Einhalten der Frist nachzuweisen.
  • Ab jetzt sollte ein Pflegetagebuch geführt werden, um die Argumente mit Fakten zu untermauern.
  • Der Widerspruch …
    • … hatte Erfolg. In diesem Fall erstattet die Pflegekasse die Kosten der Beratung.
    • … wurde abgelehnt. Nun ist es möglich vor dem Sozialgericht zu klagen. Im Widerspruchsbescheid sind der Name des zuständigen Gerichts und die Klagefrist vermerkt.

 

© Thorben Wengert / pixelio.de

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