Die Vorsorgevollmacht: Bevollmächtigung der Person des Vertauens

VorsorgevollmachtFür den Fall, dass der Pflegebedürftige sich irgendwann nicht mehr um seine persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten kümmern möchte oder kümmern kann, ist es ratsam, rechtzeitig eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die diese Aufgaben übernimmt. Liegt keine Vollmacht vor, muss ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Ähnlich wichtig sind die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Varianten der Vollmacht

Möchte der Pflegebedürftige nur einige Aufgaben an einen Bevollmächtigten übergeben und den Rest selbst regeln, kann eine Einzelvollmacht ausgestellt werden. Rechtliche, persönliche und finanzielle Aspekte sind mit dieser Vollmacht abgedeckt, es ist nicht notwendig, mehrere Einzelvollmachten zu erstellen. Die Gültigkeit der Einzelvollmacht besteht ab der Unterzeichnung.

Vorsorgevollmachten treten dagegen erst dann in Kraft, wenn eine vom Pflegebedürftigen im Vorfeld festgelegte Situation eintritt. Mit dieser Vollmacht kann der Pflegebedürftige von der bemächtigten Person in sämtlichen finanziellen, rechtlichen und persönlichen Fällen vertreten werden.

Bestandteile der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht setzt sich aus zwei Schriftstücken zusammen: Der Vollmacht nach außen und dem Vertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und seinem Vertreter.

Die Vorsorgevollmacht nach außen ist sofort gültig, damit der Vertreter seinen Aufgaben im Notfall ohne Komplikationen nachkommen kann. Der Pflegebedürftige sollte seine Ärzte in dieser Vollmacht von der Schweigepflicht befreien und Entscheidungen über seine medizinische Versorgung treffen, beispielsweise bezüglich lebenserhaltender Maßnahmen. Die Vollmacht besitzt auch nach dem Tod Gültigkeit, damit die Wohnung des Verstorbenen aufgelöst werden kann.

Es ist ratsam, mehrere Exemplare zu unterschreiben, damit nicht immer das Original vorgelegt werden muss.

Haftungsbedingungen sollten geklärt werden. Generell muss der Bevollmächtige bei Fehlern haften, allerdings kann der Vollmachtgeber die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Handlungen reduzieren.

Im Vertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und seinem Vertreter wird geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Vorsorgevollmacht in Kraft tritt. Beispielsweise kann der Auslöser ein ärztliches Attest sein. Zudem sollte geklärt werden, welche Aufgaben vom Vertreter zu übernehmen sind. Name, Geburtsdatum und Adresse des Bevollmächtigen sind zu nennen, außerdem müssen beide Vertragspartner eigenhändig unterschreiben. Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann notwendig, wenn die Aufgaben sich auf Grundstücke und größeres Vermögen beziehen. Grundsätzlich beugt die Bestätigung eines Notars jedoch Missverständnissen vor.

Die Aufgaben lassen sich auch auf mehrere Bevollmächtige verteilen. Zusätzlich kann ein Ersatzbevollmächtigter ernannt werden.

Bevollmächtige sind dazu verpflichtet, Rechenschaft abzulegen. Daher ist es sinnvoll, alle wichtigen Dokumente abzuheften und aufzubewahren. Außerdem sollte mit der Haftpflichtversicherung geklärt werden, ob Vermögens- und Personenschäden abgedeckt sind. Entscheidet sich der Bevollmächtigte dazu, die Pflegeperson nicht länger zu vertreten, kann der Vertrag ohne Weiteres gekündigt werden.

 

© Thorben Wengert / pixelio.de

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