Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftigen und Pflegepersonen kann die Pflege durch bestimmte Hilfsmittel erleichtert werden. Allerdings werden die Kosten nicht in jedem Fall übernommen.

Arten der Hilfsmittel

  •  Hilfsmittel, die dem Patienten dienen: Sie werden von der Krankenversicherung bezahlt.

Beispiele: Hörgeräte, Rollatoren und Prothesen

  • Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern: Diese Kosten übernimmt die Pflegekasse.

Beispiel: Wannenlifte

In beide Bereiche fallen Pflegeverbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe oder Inkontinenzeinlagen.

Zuzahlung durch die Kassen

Die Krankenkasse zahlt für Hilfsmittel, die Krankheiten verhindern oder behandeln und die Pflegebedürftigkeit verringern. Gebrauchsgegenstände sind davon jedoch ausgeschlossen.

Im Internet gibt es ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die meisten Hilfsmittel aufgelistet sind. Gebrauchsgegenstände sind oftmals schwer zu definieren. Frühzeitige Beratung kann helfen, die Einteilung nachvollziehbarer zu machen.

Wurde ein Hilfsmittel von der Krankenkasse genehmigt, muss der Versicherte noch 10% des Preises tragen, der Mindestbetrag liegt bei fünf, der Höchstbetrag bei zehn Euro. Für bestimmte Dinge wie beispielsweise Hörgeräte werden nur Festbeträge gezahlt.

Wie hoch fällt die Beteiligung aus? Bei Pflegeverbrauchsmitteln ist die Beteiligung auf höchstens zehn Euro monatlich begrenzt. Die Krankenkasse zahlt nur für Standard-Ausführungen. Zusätzliche Funktionen muss der Versicherte selbst bezahlen.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Mittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen erhöhen. Voraussetzung ist eine Pflegestufe. Zehn Prozent des Betrags muss der Pflegebedürftige selbst zahlen, aber höchstens 25 Euro. Auch von der Pflegekasse werden Gebrauchsgegenstände nicht übernommen.

Für Pflegeverbrauchsmittel werden von der Pflegekasse 31 Euro monatlich bezahlt.

Der Antrag auf Hilfsmittel

Zuerst sollte immer ein Arzt konsultiert werden, da die Krankenkassen die Übernahme der Kosten von einer ärztlichen Verordnung abhängig machen kann. Der Arzt muss seine Entscheidung auf der Verordnung begründen und das Hilfsmittel so detailliert wie möglich beschreiben, damit das Produkt auch passend ausgewählt wird.

Anschließend wird die Verordnung bei der Krankenkasse eingereicht oder bei einem Vertragspartner, beispielsweise einem Sanitätshaus, abgegeben. Stimmt die Krankenkasse dem Hilfsmittel zu, kann es beim Leistungserbringer abgeholt oder von ihm geliefert werden.

Wird der Antrag abgelehnt, kann mit einem Arzt die Chance eines Widerspruchs geklärt werden. Dieser muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Bescheids bei der Krankenkasse vorliegen.

Für einen Antrag bei der Pflegekasse ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Im Fall einer Ablehnung ist auch hier der Einspruch innerhalb von vier Wochen einzulegen.

Besteht Unsicherheit darüber, welche Kasse für welches Hilfsmittel zuständig ist, kann eine Beratung helfen. Sollte ein Antrag bei der falschen Kasse eingegangen sein, wird dieser an die jeweils andere weitergeleitet.

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