Unterstützung vom Sozialamt
Kann der Lebensunterhalt trotz Unterstützungsleistungen nicht bestritten werden, hilft das Sozialamt unter bestimmten Bedingungen weiter. Auch Pflegekosten, die über die finanziellen Möglichkeiten hinausgehen, werden vom Sozialamt übernommen.
Hilfe zur Pflege
Erst bei Vorliegen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit kommt die Pflegekasse für anfallende Kosten auf. Außerdem muss ein Restbetrag vom Pflegebedürftigen selbst übernommen werden. Ist dieser dazu nicht in der Lage, kann das Sozialamt unbegrenzt zuzahlen. Allerdings ist hierfür eine Bedürftigkeit nachzuweisen.
Grundsicherungsleistungen
Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter Erwerbsminderung können die Grundsicherung beim Sozialamt beantragen, falls ihr Budget unter dem Existenzminimum liegt. Die Grundsicherung im Alter steuert einen gewissen Betrag monatlich zu Wohnungs- und Heizkosten bei. Die Höhe des Betrages variiert regional. Regional werden im stationären Bereich Festbeträge für Kosten der Unterkunft und Heizung geboten. Im ambulanten Bereich gibt es für Kosten der Unterkunft einen Höchstbetrag abhängig vom Mietspiegel.
Zusätzliches Geld wird gezahlt, wenn der Antragsteller weitere Ausgaben hat, weil er beispielsweise körperlich eingeschränkt ist.
Finanzielle Voraussetzungen und Unterhaltspflicht
Bevor das Sozialamt einspringt, muss nachgewiesen sein, dass der Antragssteller bereits sein gesamtes Einkommen und Vermögen zur Kostendeckung herangezogen hat. Liegen Schenkungen weniger als zehn Jahre zurück, müssen diese auf Verlangen des Sozialamtes rückgängig gemacht werden. Die Familie des Angehörigen wird zudem auf ihre Unterhaltspflicht geprüft. Kinder, Eltern oder Partner, die mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen, können zu Zahlung verpflichtet werden. Die Einkommensgrenze von 100.000 € für Unterhalt bezieht sich dabei nur auf die Grundsicherung. Bei der Pflege setzt die Unterhaltspflicht früher ein.
Ihnen steht weiterhin eine monatliche Summe als Eigenbedarf zu, ebenso kann Geld für die Altersvorsorge zurückgelegt werden. Der restliche Betrag wird maximal bis zur Hälfte für die Unterhaltszahlung verwendet.
Die Klärung der Unterhaltspflicht kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher übernimmt das Sozialamt die Kosten vorläufig. Nachträglich müssen unterhaltspflichtige Angehörige das Geld jedoch zurückzahlen.
Um eine möglichst rasche Unterstützung durch das Sozialamt zu gewährleisten, ist es wichtig, dass alle Beteiligten, sowohl der Antragssteller als auch seine Angehörigen, bereitwillig Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben.
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