Elternunterhalt: Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

In manchen Fällen können Pflegekosten durch die Rente oder das Pflegegeld nicht vollkommen gedeckt werden. Dann ist es möglich, dass das Sozialamt einspringt. Allerdings fordert es die Summe von den unterhaltspflichtigen Angehörigen des Pflegebedürftigen zurück.

Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie zum Pflegebedürftigen. Jedoch kann unter bestimmten Bedingungen auch das Einkommen der Schwiegerkinder mit berechnet werden. Zu Anfang muss geprüft werden, ob bei den Eltern eine Bedürftigkeit vorliegt und ob die Angehörigen leistungsfähig sind.

Bedürftigkeit der Eltern

Die Eltern werden dann als bedürftig anerkannt, wenn das sogenannte bereinigte Einkommen komplett für die Pflege genutzt wurde. Das bereinigte Einkommen berechnet sich aus folgenden Beträgen:

  • alle Einnahmen, inklusive Pensionen und Rente
  • Einkünfte aus Nießbrauchrechten und Kapitalvermögen
  • Einnahmen aus Verpachtung und Miete

Von dieser Summe werden Beiträge zur Altersvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen und die Einkommenssteuer abgezogen.

Kleine Beträge, die als Geschenk dienen, Blinden- und Schmerzensgeld sowie die Grundrente werden nicht in die Rechnung mit einbezogen.

Auskunft über das Vermögen

Sowohl die Pflegebedürftigen als auch deren Angehörige sind dazu verpflichtet, Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben. Persönliche Gegenstände und der Hausrat zählen zum sogenannten Schonvermögen und müssen nicht für den Unterhalt herangezogen werden. Immobilien, Aktien, Barvermögen und Erbschaften sind dagegen einzusetzen.

Je nach Bundesamt oder sogar Sozialamt wird unterschiedlich entschieden, was zum Schonvermögen zählt und was für den Unterhalt genutzt werden kann. Dies ist von Fall zu Fall neu zu entscheiden.

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