Schenkungen

SchenkungenViele Menschen möchten ihren Angehörigen bereits zu Lebzeiten gerne etwas überlassen, entweder weil diese es gerade gut gebrauchen können, oder um die spätere Erbschaftssteuer zu umgehen. Allerdings müssen die Verschenkenden dann auch in der Lage sein, für ihren Unterhalt zu sorgen.

Schenkungen rückgängig machen

Wird eine Person pflegebedürftig und kann nicht für ihren Unterhalt aufkommen, darf das Sozialamt verlangen, dass vollzogene Schenkungen rückgängig gemacht werden.

Welche Schenkungen sind davon betroffen? Das oben genannte gilt nur für Schenkungen, die nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Nicht nur Bargeld-Schenkungen, sondern auch verschenkte Immobilien sind davon betroffen. So soll verhindert werden, dass die Steuerzahler für die Kosten aufkommen muss.

Wer Schenkungen durchführen will, sollte diesen Schritt gut überdenken. Der eigene Unterhalt hat bei der Abwägung immer im Vordergrund zu stehen. Wichtig ist ein ausreichender Überblick über das eigene Vermögen, um feststellen zu können, welche Reserven für das Alter zur Verfügung stehen. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit den Themen Rückforderungsvorbehalt und Nießbrauchrecht unerlässlich.

 

© Thorben Wengert / pixelio.de

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