Steuererleichterungen: Sparpotentiale durch Absetzen von Pflege- und Krankheitskosten erkennen

 

Steuererleichterungen nutzenDie Pflegeversicherung kommt nur für einen Teil der der Pflegekosten auf, und auch bei einer Krankenversicherung muss der Versicherte einen Rest selbst zahlen. Unter bestimmten Bedingungen können diese Pflege- oder Krankheitskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Pflegekosten

Voraussetzung dafür, dass Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können, ist der Nachweis einer Pflegestufe oder eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „hilflos“. Die Entscheidung des Finanzamts ist abhängig vom Jahreseinkommen und der familiären Situation. Nur Beträge, die über die zumutbare Eigenbelastung hinausgehen, werden anerkannt. Zudem muss die Höhe der Pflegekosten dem Finanzamt vorgelegt werden. Auch Angehörige können die Pflegekosten von der Steuer abziehen, wenn sie für diese bezahlen. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn der Pflegebedürftige die Kosten selbst tragen könnte oder wenn die Pflegeperson mit dem Pflegegeld entlohnt wird.

Ab Pflegestufe III oder mit dem Merkzeichen „hilflos“ im Behindertenausweis kann alternativ vom Pflegepauschbetrag Gebrauch gemacht werden. Dieser hat den Vorteil, dass die Pflegekosten dem Finanzamt nicht einzeln nachgewiesen werden müssen. Eine zusätzliche Voraussetzung für Pflegepersonen ist die Pflege in häuslicher Umgebung.

Krankheitskosten

Auch Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Zu ihnen zählen beispielsweise Therapien, Hilfsmittel oder Medikamente. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder ist die Fahrt mit dem PKW aus Gesundheits- oder Verkehrsanbindungsgründen unumgänglich, werden auch die Fahrtkosten zum Arzt als Krankheitskosten gewertet. Werden die Kosten von der Pflegeperson gezahlt, kann sie diese ebenfalls von der Steuer abziehen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Inanspruchnahme von Haushaltshilfen, Handwerkern und auch Pflege- und Betreuungsleistungen, falls sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sind, können als Haushaltsnahe Dienstleistungen gewertet werden. Zwanzig Prozent der Kosten lassen sich jährlich von der Steuer abziehen, wobei die Grenze bei maximal 4.000 Euro liegt. Dieser Betrag gilt nicht für einzelne Dienstleistungen, sondern für alle Leistungen zusammen.

Die Kosten werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerzahlers erfolgt sind. Außerdem muss die Rechnung eingereicht und deren Zahlung belegt werden.

Es ist ratsam, sich bezüglich der steuerlichen Regelungen beraten zu lassen, da sie oftmals nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen sind.

 

© Thomas Klauer / pixelio.de

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