Rechte der Pflegepersonen: Pflegezeit und Versicherungen

Wer einen Angehörigen pflegt, hat viele Pflichten zu erfüllen. Doch auch über Ihre Rechte sollten Pflegende Bescheid wissen.

Pflege und Berufstätigkeit

Anfangs steht die Pflegeperson oft in einem Konflikt zwischen Pflegealltag und Arbeitsverpflichtungen. Daher ist es wichtig, Entlastungsangebote für Pflegende anzunehmen. Aber es kann auch sinnvoll sein, eine kurzzeitige Pause vom Berufsleben zu nehmen. Hier werden drei Möglichkeiten geboten:

  • Eine Auszeit von zehn Tagen

Um die Pflege zu organisieren, steht es dem Pflegenden zu, sich einmalig zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen.

Während dieser Zeit bleibt der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers bestehen.

  • Eine Auszeit von mehreren Monaten

Wurde bei einem nahen Angehörigen mindestens die Pflegestufe I festgestellt, kann sich die Pflegeperson maximal sechs Monate unbezahlt freistellen lassen.

Diese Pflegezeit kann nur beantragt werden, wenn mindestens fünfzehn Mitarbeiter im Betrieb tätig sind.

Dem Arbeitgeber sollte spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit deren Länge mitgeteilt werden. Hierzu wird eine Bescheinigung der Pflegekasse beigefügt, die die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt.

  • Eine Auszeit von zwei Jahren.

Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann die Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf die Hälfte reduziert werden. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Zeitraum lediglich 75 % seines Bruttogehalts. Ist die Pflegezeit vorbei, erhöhen sich die Arbeitsstunden wieder auf die reguläre Zahl, allerdings verdient der Pflegende fortwährend 75 % seines Lohns, bis die Differenz ausgeglichen ist.

Die Arbeitszeit darf auf maximal 15 Stunden reduziert werden. Der Schutz der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bestehen.

Versicherungen während der Pflegezeit

  • Falls der Pflegende nicht weiterhin über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert ist, muss dieser sich freiwillig weiterversichern. Zudem kann beantragt werden, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Pflegeversicherung bis zum Mindestbetrag übernommen werden.
  • Ehrenamtliche Pfleger sind zudem gesetzlich unfallversichert. Hierbei sind alle Pflegetätigkeiten versichert, die dem Pflegebedürftigen nutzen. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht einmalig stattfindet und der Pflegende dafür höchstens mit dem Pflegegeld vergütet wird.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens vierzehn Stunden wöchentlich und in häuslicher Umgebung für den Pflegebedürftigen sorgt. Außerdem muss die Pflege für mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr stattfinden und die Erwerbstätigkeit auf 30 Stunden pro Woche reduziert sein.

Wovon ist die Beitragshöhe abhängig? Die Beitragshöhe ist abhängig von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und der wöchentlichen Pflegezeit. Die Rentenansprüche erhöhen sich mit steigendem Zeitaufwand und der Höhe der Pflegestufe.

Pflegepersonen können durch das Entgegenkommen von Versicherungen und Arbeitgebern entlastet werden. Hierfür sollte eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Einreichung der relevanten Unterlagen beachtet werden.

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