Die Betreuungsverfügung

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden. Durch das Aufsetzen einer Betreuungsverfügung hat der Pflegebedürftige die Möglichkeit, einen Betreuer seiner Wahl zu ernennen.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

In erster Linie ist eine Betreuungsverfügung dann sinnvoll, wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde. Es können allerdings auch beide Formen gleichzeitig existieren, wenn beispielsweise eine Ersatzperson die Vorsorgevollmacht erhalten soll. Der grundlegende Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ist, dass es dem Betreuer nicht gestattet ist, den Pflegebedürftigen in Rechtsgeschäften zu vertreten.

Inhalt und Form der Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung kann der Pflegebedürftige festhalten, welche Aufgaben in welcher Form erledigt werden sollen. Besonders auf den Pflegevorgang kann Einfluss genommen werden. Diese Regelungen sind schriftlich aufzusetzen und sowohl vom Pflegebedürftigen als auch vom gewünschten Betreuer zu unterschreiben. Soll die Verfügung widerrufen werden, reicht es aus, das Originaldokument zu vernichten.

Der Betreuer hat sich an den den Vorstellungen des Pflegebedürftigen zu orientieren. Daher ist es ratsam, diese besonders detailliert festzuhalten, damit der Betreuer nicht über den mutmaßlichen Willen des Pflegebedürftigen spekulieren muss.

Gerichtliche Überwachung

Das Betreuungsgericht muss die gesetzliche Betreuung anordnen. Der Betreuer ist dazu verpflichtet, dem Gericht einmal pro Jahr Informationen über die Betreuung zu übergeben. Außerdem benötigt er für bestimmte Tätigkeiten, beispielsweise die Kündigung der Wohnung des Betreuten, eine gerichtliche Genehmigung. Die Betreuungsverfügung ist also eine Alternative für Pflegebedürftige, die einen Wunschbetreuer haben möchte, dieser jedoch keine Vollmacht über das Leben des Bedürftigen besitzen soll.

Damit die Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen weitestmöglich erhalten bleibt, übernimmt der Betreuer nur die Tätigkeiten, zu denen der Betreute nicht mehr in der Lage ist.

Es ist ratsam, die Verfügung an einem gut zugänglichen Ort aufzubewahren, damit im Notfall schnell darauf zugegriffen werden kann. Ein zusätzliche Hilfe kann ein Hinweis auf die Verfügung im Portemonnaie des Pflegebedürftigen sein.

Bedacht werden, sollte auch das Ausfüllen einer Patientenverfügung.

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