Die Unterstützung von Pflegenden

Ehrenamtlich Pflegenden kann keine ganztägige Pflegetätigkeit zugemutet werden. Es werden Entlastungshilfen angeboten, um ehrenamtlichen Helfern freie und selbstbestimmte Zeit gewährleisten zu können.

Die Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege zieht der Pflegebedürftige vorübergehend in ein Pflegeheim, beispielsweise weil die Pflegeperson in den Urlaub fährt oder die Wohnung behindertengerecht umgebaut wird. Das Angebot wird für maximal 28 Tage von der Pflegeversicherung bezuschusst. Die Pflegekasse kommt für die Behandlungspflege, die Grundpflege und die soziale Betreuung auf, den Rest muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Ist dieser dazu nicht in der Lage, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Während der Kurzzeitpflege wird nur die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt, die Pflegesachleistungen verändern sich nicht.

Die Kurzzeitpflege erfordert einen Antrag bei der Pflegekasse.

Die Verhinderungspflege

Mit dem Geld der Verhinderungspflege kann eine andere Pflegeperson bezahlt werden, falls die Hauptpflegeperson ausfällt. Zwei Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die Pflegebedürftigkeit muss seit mindestens sechs Monaten bestehen, die Pflegeperson muss also bereits für ein halbes Jahr mit der Pflege betraut sein. Unterbrechungen dürfen nicht mehr als vier Wochen betragen.
  • Die Pflegeperson muss bei der Pflegekasse gemeldet sein. Sie muss also entweder im Einstufungsgutachten genannt oder später gemeldet worden sein.

Ebenso wie bei der Kurzzeitpflege besteht der Anspruch für maximal 28 Tage. Auch wird das Pflegegeld auf die Hälfte reduziert, während die Pflegesachleistung im vollen Umfang bestehen bleibt.

Wird die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden pro Tag in Anspruch genommen, wird dies nicht für die 28-Tage-Grenze angerechnet.

Der Ersatzpfleger wird von der Hauptpflegeperson selbst ausgewählt. Handelt es sich dabei nicht um einen professionellen, sonder um einen ehrenamtlichen Pfleger, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt, erhält dieser die Verhinderungspflegeleistung nur in Höhe des Pflegegeldes.

Aufwendungen wie Fahrtkosten können bei Nachweis erstattet werden.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Betreuung und muss beantragt werden. Der Pflegebedürftige kann entweder tagsüber oder in der Nacht für einige Stunden in einer Einrichtung untergebracht werden. Pro Tag oder Nacht kann die Versorgung bis zu achtzig Euro kosten, mögliche Fahrtkosten fürs Abholen und Heimbringen werden extra berechnet. Die Pflegekasse beteiligt sich im selben Maß wie bei der Kurzzeitpflege. Voraussetzung für dieses Entlastungsangebot ist eine Pflegestufe. Außerdem muss ein Antrag gestellt werden.

Achtung: Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können mit der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld kombiniert werden. Der Leistungsbetrag erhöht sich somit auf 150 Prozent. Allerdings darf kein Bereich zu mehr als hundert Prozent ausgeschöpft werden.

Die Entlastungsangebote sollten ohne „Gewissensbisse“ genutzt werden. Nur, wenn die Pflegeperson gesund und ausgeglichen ist, kann sie dem Pflegebedürftigen eine Hilfe sein.

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