Versicherungen für Pflegende

Während der Pflegetätigkeiten können unvorhersehbare Zwischenfälle wie etwa Unfälle passieren. Damit der Pflegende in diesen Fällen abgesichert ist, sollte rechtzeitig eine Versicherung abgeschlossen werden. Ebenfalls interessant könnte sein: Rechte für Pflegende

Private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung kommt für Vermögens-, Personen- und Sachschäden bis zur vereinbarten Höchstsumme auf. Wichtig ist, dass sie einen Regressverzicht des Sozialversicherungsträgers beinhaltet, damit Nachteile, die für Kranken- oder Pflegekasse entstehen, wie beispielsweise höhere Kosten durch Vergessen eines Arztbesuches, abgedeckt sind. Sowohl der Pflegende als auch der Pflegebedürftige sollte eine Haftpflichtversicherung haben. Sind sie jedoch gemeinsam versichert, zahlt die Versicherung oftmals nicht für Schäden, die im gemeinsamen Haushalt geschehen.

Wertet der Versicherer die Pflege als Gefälligkeitshandlung, kommt er nicht für den Schaden auf. Dies sollte vorab geklärt werden.

Was passiert, wenn der Pflegebedürftige an Demenz erkrankt? Erkrankt der Pflegebedürftige an Demenz, sollte dies sowohl seiner Versicherung als auch der Versicherung des Pflegenden mitgeteilt werden. Demenz könnte als nachträgliche Gefahrenerhöhung eingestuft werden. Ab einem gewissen Stadium gelten Demenzkranke als deliktunfähig und können nicht mehr haftbar gemacht werden.

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung versichert alle Handlungen, die dem Pflegebedürftigen zugutekommen; Freizeitaktivitäten sind ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Pflege regelmäßig und in häuslicher Umgebung stattfindet, zudem muss sie ehrenamtlich erfolgen, es darf somit höchstens Pflegegeld ausgezahlt werden. Außerdem benötigt der Pflegebedürftige eine Pflegestufe. Verletzt sich beispielsweise die Pflegeperson auf dem Weg zur Wohnung des Bedürftigen oder bei dessen Pflege, sollte dies der Unfallversicherung mitgeteilt werden. Auch dem Arzt sollte erklärt werden, dass die Verletzung während der Pflege passiert ist. Dieser leitet daraufhin ein spezielles Abrechnungsverfahren ein.

Auch einmalige oder kurzfristige Pflege ist unfallversichert. Es muss kein besonderer Antrag gestellt werden.

Gesetzliche Rentenversicherung

Pflegepersonen haben Rentenansprüche. Um diese zu erhalten, müssen sie bei der Pflegekasse gemeldet sein, welche dann die Rentenversicherung informiert und die Beiträge zahlt. Zudem muss die Pflege wöchentlich mindestens vierzehn Stunden in Anspruch nehmen und im häuslichen Umfeld erfolgen. Eine zusätzliche Bedingung ist, dass mehr als sechzig Tage oder zwei Monate pro Jahr gepflegt wird. Außerdem darf die Pflegeperson nicht mehr als dreißig Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Soziale Absicherung der Pflegepersonen

Soziale Absicherung der Pflegepersonen

Quelle in Anlehnung an: Bundesministerium für Gesundheit, Deutsche Rentenversicherung Bund

Je höher die Pflegestufe ist und je länger die Pflege dauert, desto höher sind die Rentenansprüche. Werden mehrere Personen gleichzeitig gepflegt, können Sonderregelungen in Kraft treten, die je nach Fall festgelegt werden.

Auch für die Rückkehr ins Berufsleben erhalten Pflegepersonen Unterstützung. Die Arbeitsagentur bietet zahlreiche Informations- und Beratungsangebote. Weiterhin können Weiterbildungen unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

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