Die vollstationäre Pflege: Auswahl, Kosten und Vertragvereinbarungen

In Fällen, in denen die Pflege zu Hause nicht möglich ist und für Wohnformen wie das „Betreute Wohnen“ oder Alten-WGs die Selbstbestimmtheit fehlt, kann der Pflegebedürftige in einem Heim untergebracht werden. Manche Pflegebedürftige treffen diese Entscheidung auch ganz bewusst.

Finanzierung der Heimunterbringung

Die Pflegeversicherung kommt nur dann für die stationäre Pflege auf, wenn die ambulante oder teilstationäre Pflege nicht länger ausreicht. Dabei gilt: Je höher die Pflegestufe, desto mehr wird gezahlt. Allerdings decken die Kosten nur medizinische und pflegerische Maßnahmen ab, für Unterbringung und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Entscheidet sich der Bedürftige freiwillig für die Pflege im Heim, werden von der Pflegekasse Leistungen in Höhe der ambulanten Sätze gezahlt.

Für die Zeit, in der der Pflegebedürftige beispielsweise im Krankenhaus ist, muss er für die Abwesenheitsvergütung aufkommen: Die ersten drei Tage ist das volle Heimgeld zu zahlen, danach entfallen mindestens 25 Prozent der Pflegevergütung und der Hotelkosten. Die übrigen Kosten bleiben bestehen.

Ein Zuschlag für besondere Leistungen auf die Pflegevergütung kann von Heimen vereinbart werden, die sich auf besondere Gruppen wie Demenzkranke spezialisiert hat. Für diese Kosten kommt die Pflegekasse auf, wenn bei dem jeweiligen Pflegebedürftigen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde.

Die Auswahl des Heims

Bei der Wahl des Heims sind mehrere Aspekte zu beachten, die vor allem von der jeweiligen Situation und den Vorlieben der pflegebedürftigen Person abhängig sind. Der Standort, die Qualifizierung des Personals, die Stimmung der Heimbewohner, mögliche Unterhaltungsangebote und auch die Kosten sollten als Kriterien herangezogen werden. Auch die Beurteilung des Pflege-TÜVs kann in die Überlegungen mit einbezogen werden. Allerdings ist es das Beste, sich bei Besichtigungsterminen selbst ein Bild von den Heimen zu machen.

Kriterien für die Wahl von Pflegeheimen

Kriterien für die Wahl von Pflegeheimen

Quelle in Anlehnung an: PKV, Grafik: BKK Bundesverband, Faktenspiegel, erschienen Juli 2010

Die vertraglichen Regelungen

Im Heimvertrag werden Leistungen, Rechte und Pflichten festgehalten. Sowohl die Pflege, als auch die restliche Versorgung und die Vermietung des Zimmers sind zu klären. Auch die Kosten müssen klar genannt werden. Wichtig ist zudem, dass der Vertrag unbefristet ist. Eine Kündigung durch das Heim kann nur gut begründet erfolgen, der Pflegebedürftige selbst darf jederzeit kündigen, sofern er sich an die Kündigungsfristen hält. Auch eine späterer Erhöhung der Kosten darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.

Bereits bei der Besichtigung des Heims kann nach einem Mustervertrag gefragt werden. Auch diese sollten gründlich geprüft werden, da die Musterverträge nicht immer im Sinne der Bewohner formuliert sind. Interessant könnte in dem Zusammenhanng das Studieren des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) sein.

Heimunterbringung von behinderten Menschen

Behinderte Menschen können ebenfalls einer Pflegestufe zugeordnet werden, kommen allerdings in speziellen Einrichtungen unter. Für die Übernahme der Kosten für die Pflege von behinderten Menschen gelten die gleichen Regeln hinsichtlich Einkommen und Vermögen wie oben beschrieben. Der zuständige Sozialhilfeträger trägt somit nur dann Kosten, wenn nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt wird, was in der Regel bei behinderten Menschen der Fall ist. Ambulante Leistungen sind dann möglich, wenn die behinderte Person beispielsweise am Wochenende zu Hause von der Familie betreut wird.

Auch wenn ein pflegebedürftiger Mensch im Heim gut versorgt wird, sollte dieser regelmäßig von der Familie oder Freunden besucht werden. Diese Zuwendung ist notwendig und kann von niemandem ersetzt werden.

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